Schulgeldordnung
Schulgeldordnung
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Schulgeldordnung
für Schulen in Trägerschaft
der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers
vom 10. Februar 2019
in der Fassung vom 15.November 2023
§ 1
Erhebung und Festsetzung des Schulgeldes
(1) An Schulen in Trägerschaft des Evangelischen Schulwerkes Hannover wird von den Eltern
bzw. Personensorgeberechtigten der Schüler/der Schülerin sowie volljährigen Schülern
(Schulgeldpflichtige) als Gesamtschuldner gemäß § 421 BGB ein Schulgeld erhoben.
(2) Die Höhe des monatlichen Schulgeldes wird vom Kuratorium des Evangelischen
Schulwerkes nach Anhörung des Schulvorstandes festgesetzt. Eine Zustimmung der Eltern
bzw. Personensorgeberechtigten und der Schülerin oder des Schülers zur Änderung des
Schulgeldes ist nicht erforderlich.
(3) Das Schulgeld beträgt ab dem 1. August 2023 pro Monat bei
· Grundschulen 65 € für das erste Kind und 50 € für das zweite Kind;
· Integrierten Gesamtschulen 70 € für das erste und 50 € für das zweite Kind;
· Gymnasien 70 € für das erste und 50 € für das zweite Kind.
(4) Ab dem dritten gemeinsamen Kind bei gleichzeitiger Beschulung an einer Schule in
Trägerschaft des Schulwerkes wird kein Schulgeld erhoben. Eine Schulgeldreduzierung oder
-befreiung wird jeweils beim ältesten Kind gewährt.
(5) Die Verpflichtung zur Zahlung des Schulgeldes besteht für das gesamte Schuljahr jeweils in
der Zeit vom 1. August bis zum 31. Juli des Folgejahres. Das gilt insbesondere auch für den
Fall, dass das Schulverhältnis nach Erreichen eines Schulabschlusses endet.
(6) Bei Aufnahme der Schülerin oder des Schülers während des laufenden Schulhalbjahres
ermäßigt sich der Schulhalbjahresbetrag um ein Sechstel für jeden vor der Aufnahme
abgelaufenen Monat.
§ 2
Fälligkeit des Schulgeldes, Verfahren
(1) Das Schulgeld wird monatlich im Voraus erhoben. Es wird bis zum 3. eines jeden Monats für
den laufenden Monat fällig. In begründeten Einzelfällen können abweichende
Zahlungsfristen vereinbart werden.
(2) Die Schulgeldzahlung erfolgt in der Regel im Lastschriftverfahren. Der Einzug erfolgt bis zum
dritten Kalendertag eines jeden Monats.
(3) Sofern vom Lastschriftverfahren auf Wunsch der/des Schulgeldpflichtigen nicht Gebrauch
gemacht wird, muss das Schulgeld bis zum dritten Kalendertag eines jeden Monats auf dem
Schulgeldkonto eingehen. Bei Rücklastschriften, die der/die Schulgeldpflichtige zu vertreten
hat, berechnet das Schulwerk die ihm in Rechnung gestellten Kosten. Gerät der/die
Schulgeldpflichtige mit seinen Zahlungspflichten in Verzug, berechnet das Schulwerk für jede
Mahnung eine Mahngebühr in Höhe von 5 Euro, es sei denn, der/die Schulgeldpflichtige
weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe
entstanden ist.
§ 3
Schulgeldbefreiung, Schulgeldermäßigung
(1) Schulgeldpflichtige können auf Antrag nach Maßgabe der folgenden Regelungen ganz oder
teilweise von der Zahlung des Schulgeldes befreit werden. Der Antrag wird abgelehnt, wenn
die zur Prüfung notwendigen Unterlagen unvollständig sind.
1. In vollem Umfang werden befreit:
a) Schulgeldpflichtige, die Leistungen der Sozialhilfe nach Sozialgesetzbuch XII (SGB
XII) beziehen.
b) Schulgeldpflichtige, deren Einkommen die Regelbedarfssätze nach SGB XII in
Verbindung mit der Regelbedarfsordnung nicht übersteigt.
2. Schulgeldpflichtige, deren Einkommen die Regelbedarfssätze nach SGB XII nicht um
mehr als 25 v.H. übersteigt, erhalten eine Ermäßigung in Höhe von 50 v.H. des vollen
Schulgeldsatzes.
3. Des Weiteren kann das Schulgeld bei Vorliegen eines besonderen Härtefalls auf Antrag
ganz oder teilweise gestundet oder erlassen werden, auch wenn die Voraussetzungen
der Nummern 1 oder 2 nicht erfüllt sind. Ein besonderer Härtefall liegt insbesondere
vor, wenn der/die Schulgeldpflichtige auf Grund einer außergewöhnlichen Lage
a) für sich oder seine unterhaltsberechtigen Familienangehörigen zeitweise oder
dauerhaft überdurchschnittliche Mehraufwendungen hat oder
b) vorübergehend in eine finanzielle Notlage gerät, die nicht anderweitig
ausgeglichen werden kann.
Bei der Beurteilung, ob ein besonderer Härtefall vorliegt, sind sie in Nummer 1 und 2
bezeichneten Einkommensgrenzen als Maßstab heranzuziehen.
(2) Der Antrag auf Schulgeldbefreiung, Schulgeldermäßigung oder Schulgeldstundung ist
schriftlich unter Beifügung der erforderlichen Nachweise an die Geschäftsstelle des
Evangelischen Schulwerkes der Evangelisch – lutherischen Landeskirche Hannovers zu
richten. Für den Antrag sind die Formulare aus der Anlage zu dieser Schulgeldordnung zu
verwenden.
(3) Die Schulgeldbefreiung bzw. Schulgeldermäßigung wirken ab dem Zeitpunkt, in dem die
Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch ab dem ersten Tag des Monats, in dem der
Antrag in der Geschäftsstelle eingegangen ist. Sie gilt längsten falls bis zum Ende des
laufenden Schuljahres (31. Juli), soweit nicht die Voraussetzungen für die Befreiung oder
Ermäßigung bereits vorher entfallen sind. Für das folgende Schuljahr ist ein neuer Antrag zu
stellen.
(4) Schulgeldpflichtige, die eine Schulgeldbefreiung oder Schulgeldermäßigung in Anspruch
nehmen, sind verpflichtet, Änderungen in ihren Einkommensverhältnissen, die die
Voraussetzungen der Befreiung oder Ermäßigung berühren können, umgehend der
Geschäftsstelle mitzuteilen. Verstöße gegen diese Informationspflicht können zu einer
nachträglichen Erhebung des Schulgeldes sowie Schadenersatzansprüchen des Schulwerkes
führen und unter Umständen den Straftatbestand des Betruges oder des versuchten
Betruges erfüllen.
(5) Für die Dauer eines vorübergehenden schulischen Auslandsaufenthaltes der Schülerin oder
des Schülers von mehr als zwei bis zu zwölf Monaten wird kein Schulgeld erhoben. Wird für
die Dauer des Auslandsaufenthaltes oder auch sonst ein Gastschüler oder eine Gastschülerin
aufgenommen, so ist von den Gasteltern das Schulgeld für diesen oder diese zu zahlen.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Der Schulträger ist berechtigt, diese Ordnung, insbesondere die Höhe des Schulgeldes mit
einer Ankündigungsfrist von drei Monaten zum Beginn eines Schulhalbjahres zu ändern.
(2) Die Schulgeldordnung in dieser Fassung tritt am 1. Dezember 2023 in Kraft.