Schulgeldordnung

Schulgeldordnung


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Schulgeldordnung 

für Schulen in Trägerschaft 

der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers 

vom 10. Februar 2019 

in der Fassung vom 15.November 2023 

  

§ 1 

Erhebung und Festsetzung des Schulgeldes 

 

(1) An Schulen in Trägerschaft des Evangelischen Schulwerkes Hannover wird von den Eltern 
bzw. Personensorgeberechtigten der Schüler/der Schülerin sowie volljährigen Schülern 
(Schulgeldpflichtige) als Gesamtschuldner gemäß § 421 BGB ein Schulgeld erhoben. 

 

(2) Die Höhe des monatlichen Schulgeldes wird vom Kuratorium des Evangelischen 
Schulwerkes nach Anhörung des Schulvorstandes festgesetzt. Eine Zustimmung der Eltern 
bzw. Personensorgeberechtigten und der Schülerin oder des Schülers zur Änderung des 
Schulgeldes ist nicht erforderlich. 

 

(3) Das Schulgeld beträgt ab dem 1. August 2023 pro Monat bei 

· Grundschulen 65 € für das erste Kind und 50 € für das zweite Kind; 

· Integrierten Gesamtschulen 70 € für das erste und 50 € für das zweite Kind; 
· Gymnasien 70 € für das erste und 50 € für das zweite Kind. 

 

(4) Ab dem dritten gemeinsamen Kind bei gleichzeitiger Beschulung an einer Schule in 
Trägerschaft des Schulwerkes wird kein Schulgeld erhoben. Eine Schulgeldreduzierung oder 
-befreiung wird jeweils beim ältesten Kind gewährt. 

 

(5) Die Verpflichtung zur Zahlung des Schulgeldes besteht für das gesamte Schuljahr jeweils in 
der Zeit vom 1. August bis zum 31. Juli des Folgejahres. Das gilt insbesondere auch für den 
Fall, dass das Schulverltnis nach Erreichen eines Schulabschlusses endet.  

 

(6) Bei Aufnahme der Schülerin oder des Schülers während des laufenden Schulhalbjahres 
ermäßigt sich der Schulhalbjahresbetrag um ein Sechstel r jeden vor der Aufnahme 
abgelaufenen Monat.                                                   

 

 

§ 2 

Fälligkeit des Schulgeldes, Verfahren 

 

(1) Das Schulgeld wird monatlich im Voraus erhoben. Es wird bis zum 3. eines jeden Monats für 
den laufenden Monat fällig. In begründeten Einzelfällen können abweichende 
Zahlungsfristen vereinbart werden. 

 

(2) Die Schulgeldzahlung erfolgt in der Regel im Lastschriftverfahren. Der Einzug erfolgt bis zum 
dritten Kalendertag eines jeden Monats. 

 

(3) Sofern vom Lastschriftverfahren auf Wunsch der/des Schulgeldpflichtigen nicht Gebrauch 
gemacht wird, muss das Schulgeld bis zum dritten Kalendertag eines jeden Monats auf dem 
Schulgeldkonto eingehen. Bei Rücklastschriften, die der/die Schulgeldpflichtige zu vertreten 
hat, berechnet das Schulwerk die ihm in Rechnung gestellten Kosten. Gerät der/die 
Schulgeldpflichtige mit seinen Zahlungspflichten in Verzug, berechnet das Schulwerk für jede 
Mahnung eine Mahngebühr in Höhe von 5 Euro, es sei denn, der/die Schulgeldpflichtige 
weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe 
entstanden ist. 

 

 

§ 3 

Schulgeldbefreiung, Schulgeldermäßigung 

 

(1) Schulgeldpflichtige können auf Antrag nach Maßgabe der folgenden Regelungen ganz oder 
teilweise von der Zahlung des Schulgeldes befreit werden. Der Antrag wird abgelehnt, wenn 
die zur Prüfung notwendigen Unterlagen unvollständig sind.  

 

1. In vollem Umfang werden befreit: 

a) Schulgeldpflichtige, die Leistungen der Sozialhilfe nach Sozialgesetzbuch XII (SGB 

XII) beziehen. 

b) Schulgeldpflichtige, deren Einkommen die Regelbedarfssätze nach SGB XII in 

Verbindung mit der Regelbedarfsordnung nicht übersteigt.  

2. Schulgeldpflichtige, deren Einkommen die Regelbedarfssätze nach SGB XII nicht um 

mehr als 25 v.H. übersteigt, erhalten eine Ermäßigung in Höhe von 50 v.H. des vollen 
Schulgeldsatzes. 

3. Des Weiteren kann das Schulgeld bei Vorliegen eines besonderen Härtefalls auf Antrag 
ganz oder teilweise gestundet oder erlassen werden, auch wenn die Voraussetzungen 
der Nummern 1 oder 2 nicht erllt sind. Ein besonderer Härtefall liegt insbesondere 
vor, wenn der/die Schulgeldpflichtige auf Grund einer außergewöhnlichen Lage  

a) r sich oder seine unterhaltsberechtigen Familienangehörigen zeitweise oder 
dauerhaft überdurchschnittliche Mehraufwendungen hat oder 

b) vorübergehend in eine finanzielle Notlage gerät, die nicht anderweitig 
ausgeglichen werden kann. 

 Bei der Beurteilung, ob ein besonderer Härtefall vorliegt, sind sie in Nummer 1 und 2 
 bezeichneten Einkommensgrenzen als Maßstab heranzuziehen.                                         

 

(2) Der Antrag auf Schulgeldbefreiung, Schulgeldermäßigung oder Schulgeldstundung ist 
schriftlich unter Beifügung der erforderlichen Nachweise an die Geschäftsstelle des 
Evangelischen Schulwerkes der Evangelisch lutherischen Landeskirche Hannovers zu 
richten. Für den Antrag sind die Formulare aus der Anlage zu dieser Schulgeldordnung zu 
verwenden. 

 

(3) Die Schulgeldbefreiung bzw. Schulgeldermäßigung wirken ab dem Zeitpunkt, in dem die 
Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch ab dem ersten Tag des Monats, in dem der 
Antrag in der Geschäftsstelle eingegangen ist. Sie gilt längsten falls bis zum Ende des 
laufenden Schuljahres (31. Juli), soweit nicht die Voraussetzungen r die Befreiung oder 
Ermäßigung bereits vorher entfallen sind. Für das folgende Schuljahr ist ein neuer Antrag zu 
stellen. 

 

(4) Schulgeldpflichtige, die eine Schulgeldbefreiung oder Schulgeldermäßigung in Anspruch 
nehmen, sind verpflichtet, Änderungen in ihren Einkommensverhältnissen, die die 
Voraussetzungen der Befreiung oder Ermäßigung berühren können, umgehend der 
Geschäftsstelle mitzuteilen. Verstöße gegen diese Informationspflicht können zu einer 
nachträglichen Erhebung des Schulgeldes sowie Schadenersatzansprüchen des Schulwerkes 
führen und unter Umständen den Straftatbestand des Betruges oder des versuchten 
Betruges erfüllen. 

 

(5) Für die Dauer eines vorübergehenden schulischen Auslandsaufenthaltes der Schülerin oder 
des Schülers von mehr als zwei bis zu zwölf Monaten wird kein Schulgeld erhoben. Wird für 
die Dauer des Auslandsaufenthaltes oder auch sonst ein Gastschüler oder eine Gastschülerin 
aufgenommen, so ist von den Gasteltern das Schulgeld für diesen oder diese zu zahlen. 

 

§ 4 
Inkrafttreten 

 

(1) Der Schulträger ist berechtigt, diese Ordnung, insbesondere die Höhe des Schulgeldes mit 
einer Ankündigungsfrist von drei Monaten zum Beginn eines Schulhalbjahres zu ändern.  

 

            (2) Die Schulgeldordnung in dieser Fassung tritt am 1. Dezember 2023 in Kraft.